Mietrecht: Ortsüblich mit Betriebskosten
Der BFH hat definiert, was eine ortsübliche Mitte ausmacht. Das ist die Kaltmiete zuzüglich umlagefähiger Kosten.
Der BFH hat definiert, was eine ortsübliche Miete ausmacht. Das ist bei Wohnungen vergleichbarer Art, Lage und Ausstattung die ortsübliche Bruttomiete. Diese besteht aus der Kaltmiete zuzüglich der nach der Betriebskostenverordnung umlagefähigen Kosten (BFH, Urteil vom 10.5.2016, veröffentlicht am 7.9.2016, Az. IX R 44/15). Für Sie hat das Urteil vor allem Bedeutung bei einer niedrigen Miete. Überlassen Sie Wohnraum zu weniger als zwei Dritteln der ortsüblichen Miete, können Sie auch die Werbungsaufwendungen aus Vermietung und Verpachtung nur anteilig geltend machen. Das Urteil hat auch Bedeutung, wenn Sie Mieter haben, deren Kosten von der öffentlichen Hand übernommen werden.
Fazit: Ortsüblich ist also nicht die Kaltmiete, sondern die Bruttomiete mit den Nebenkosten.