Mietrecht: Vier-Jahresfrist zulässig
Sie können mit Ihren Mietern einen Verzicht auf eine Kündigung für höchstens vier Jahre vereinbaren.
Sie können mit Ihren Mietern einen Verzicht auf eine Kündigung für höchstens vier Jahre vereinbaren. Die Formulierung, dass eine ordentliche Kündigung bis „zum Ablauf dieses Zeitraums“ nicht erfolgen darf, ist dabei laut Bundesgerichtshof nicht zu beanstanden. Sie bedeute keine unangemessene Benachteiligung des Mieters (Urteil vom 23.8. 2016, Az. VIII Az. ZR 23/16). Vier Jahre ist die längste Frist für den Ausschluss einer ordnungsgemäßen Kündigung. Das Kündigungsrecht kann nicht erst nach Verstreichen der Vierjahresfrist, sondern unter Beachtung der Kündigungsfrist zu deren Ablauf ausgeübt werden. Andernfalls werde die Frist überschritten.
Fazit: Achten Sie penibel auf die gesetzlich vorgegebene Vierjahresfrist.