Mietrecht: Zuschlag für Erlaubnis
Für die Erlaubnis zur Untermiete kann ein Zuschlag erhoben werden. Dieser darf bis zu 25% der Untermiete betragen.
Sie können für die Erlaubnis zur Untermiete einen Untermietzuschlag erheben. Die Höhe des Zuschlags kann bis zu 25% des Untermietzinses betragen, entschied das Landgericht Berlin (Urteil vom 7.7.2016, Az. 18 T 65/16). Ohne Zahlung eines Zuschlags können Sie die Untermieterlaubnis verweigern. Üblich sind in der Regel 20% des Untermietzinses, den Ihr Hauptmieter kassiert. Es können aber bis zu 25% sein, wenn selbst durch den Untermietzuschlag die ortsübliche Vergleichsmiete nicht erreicht wird. Denn hier soll der Vermieter an der Einnahme des Hauptmieters partizipieren, meint das Landgericht. Keinen Zuschlag dürfen Sie erheben, wenn es ein „unechtes Untermietverhältnis ist. Das gilt bspw. im Rahmen einer Partnerschaft oder bei Familienangehörigen, bei denen der „Untermieter“ die gesamte Wohnung mitnutzt. Unabhängig vom Untermietzins besteht in der Regel ein Recht auf Untervermietung.
Fazit: Die „Nebeneinnahme“ sollten Sie immer mitnehmen. Schließlich wird die Wohnung stärker genutzt als normal und spätere Renovierungskosten könnten höher ausfallen.