Modernisierung rechtzeitig ankündigen
Will der Vermieter eine Immobilie modernisieren, muss er die Mieter rechtzeitig darüber informieren. Für diese Ankündigung gibt es klare Anforderungen. Das Amtsgericht Gelsenkirchen hat sie in einem Urteil beschrieben.
- Der Vermieter muss seine Mieter in der Regel drei Monate vor Beginn von Bauarbeiten informieren.
- Diese Aufgabe muss der Vermieter selbst übernehmen – und zwar in schriftlicher Form.
- Mündliche Informationen des Handwerkers reichen nicht
Im Streitfall kam die Nachricht über die Handwerkerarbeiten direkt vom Mitarbeiter der ausführenden Firma. Das nahm der Mieter nicht hin. Zu Recht, stellte das Gericht fest: Die mündliche Information durch den Handwerker könne nicht die schriftliche Ankündigung des Vermieters ersetzen. Der Vermieter habe außerdem keinen Anspruch, die Modernisierung umzusetzen, wenn eine Beendigung des Mietvertrages schon abzusehen ist.
Fazit: Werden die genannten Regeln missachtet, können Mieter die Bauarbeiten boykottieren.
Urteil: AG Gelsenkirchen vom 18.12.2018, Az.: 210 C 456/18