Modernisierungen nicht vortäuschen
Täuschen Sie eine Modernisierung nur vor, hat ein deswegen kündigender Mieter Anspruch auf Schadensersatz. Stoppen die Bauarbeiten dagegen nur witterungsbedingt, liegt keine Täuschung vor. Sie müssen dann keinen Schadensersatz leisten, entschied der BGH (Urteil vom 30. 5. 2017, Az. VIII ZR 199/16).
Geschäftsmodell fiktive Modernisierung
Im Fall von Modernisierungen haben Mieter ein Sonderkündigungsrecht. Davon wird vor allem dann Gebrauch gemacht, wenn die Miete durch die Modernisierung so stark steigt, dass der Mieter sie nicht mehr zahlen kann oder will. Schwarze Schafe unter Vermietern täuschen eine Modernisierung nur vor, damit der Mieter kündigt und vermieten dann zu für sie besseren Konditionen.
Nachweis erforderlich
Wird solcherart Täuschung nachgewiesen, hat der Mieter einen Schadensersatzanspruch. Der kann recht happig sein. Er umfasst zumindest die vom Mieter gezahlten Umzugskosten. Der Mieter muss aber für den Schadensersatz die Vortäuschung belegen.
Fazit: Das Entmietungsmodell „vorgetäuschte Sanierung" funktioniert nicht.