Modriger Keller bringt Ärger
Bei Häusern, die zu einer Zeit entstanden, als Kellerabdichtungen noch nicht üblich waren, begründet nicht jede Feuchtigkeit im Untergeschoss einen Sachmangel.
Kommt es aber dadurch zu einem muffigen bzw. modrig-feuchten Geruch im gesamten Haus, dann liegt ein Sachmangel vor. Der Käufer der Immobilie kann in diesem Fall beim Verkäufer Gewährleistungsrechte geltend machen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) hervor.
Unangenehmer Geruch schon an der Haustür ist nicht akzeptabel
Die Richter des fünften Senats gaben sogar ein konkretes Beispiel für eine nichtakzeptable Belastung: Wenn von Besuchern beim Öffnen der Tür der unangenehme Geruch sofort wahrgenommen wird, ist dies ein nicht mehr hinzunehmender Sachmangel.
Fazit: Wenn durch die Feuchtigkeit im Keller ein muffiger Geruch auch durch die übrigen Bereiche des Hauses zieht, liegt ein Sachmangel vor.
Urteil: BGH vom 10.10.2019, Az.: V ZR 4/19