Nachzahlungsklausel nichtig
Die Nachzahlungsklausel in Immobilien-Kaufverträgen des Bundes ist nichtig.
Wer Immobilien vom Bund gekauft hat, kann Nachzahlungsforderungen verweigern und geleistete Zahlungen zurückfordern. Denn Nachzahlungsklauseln in Immobilien-Kaufverträgen des Bundes sind nichtig. Das hat das Landgericht Hanau entschieden (Az. 9 O 1350/13 ). Der Fall: Ein Unternehmer hatte 2005 und 2006 zwei ehemalige Kasernengelände vom Bund erworben. 2013 forderte der Bund eine Nachzahlung von 180.000 Euro. Begründung: In einem Fall habe sich der Wert eines Geländes durch die Umwandlung im Bebauungsplan von einer Grünfläche in ein Gewerbegebiet verändert. Im anderen Fall sei im Außenbereich des Grundstückes ein Haus gebaut, jedoch nicht in der Kaufpreiskalkulation des Bundes berücksichtigt worden. Diese Argumentation hat das Landgericht Hanau abgewiesen. Käufer von Bundesimmobilien können geleistete Nachzahlungen auch rückwirkend zurückfordern. Dafür gibt es eine Verjährungsfrist von 10 Jahren. Der Bund hat sich der Argumentation der Richter jüngst vollends gebeugt. Denn zunächst hatte die zuständige Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) Berufung gegen das Hanauer Urteil eingelegt. Auch der Gang zum BGH wurde angekündigt. Im November 2015 hat das Oberlandesgericht Frankfurt die Einschätzung des Landgerichts Hanau jedoch bestätigt. Der Bund hat daraufhin die Berufung zurückgezogen und den Gang vor den BGH abgeblasen.
Fazit: Das sieht nach einem möglichst geräuschlosen Rückzug des Bundes aus. Denn in diesem Urteil steckt für betroffene Käufer von Bundesimmobilien viel Geld.