Nebenkostenabrechnung muss nur vier Anforderungen erfüllen
Ausgesprochen sympathisch ist das BGH-Urteil zu den Anforderungen an eine Nebenkostenabrechnung. Für die formelle Wirksamkeit einer Abrechnung genügt es, wenn sie vier Punkte erfüllt: (1) eine Zusammenfassung der Gesamtkosten, (2) den zugrunde gelegten Verteilungsschlüssel, (3) die Berechnung des Mieteranteils und (4) den Abzug geleisteter Vorauszahlungen.
Eine Erläuterung des benutzen Verteilerschlüssels ist laut BGH nur dann geboten, wenn dies zum Verständnis der Abrechnung erforderlich ist. Der Verteilungsmaßstab „Fläche“ sei aus sich heraus verständlich und sei daher grundsätzlich auch nicht weiter zu erläutern.
Genauere Aufschlüsselung nicht notwendig
Im konkreten Fall weigerten sich die Miete , die nachträgliche Kostenforderung von 1.166 Euro zu bezahlen. Der Vermieter habe keine genaue Aufschlüsselung zwischen den bestehenden Gewerberäumen und den vermieteten Wohneinheiten vorgenommen. Er habe auch nicht erklärt, warum der Energieverbrauch für die Warmwasserbereitung im Vergleich zu den Vorjahren um das Dreifache gestiegen sei. Nach Auffassung des BGH sind diese Erläuterungen nicht notwendig.
Fazit: Für die formelle Wirksamkeit einer Nebenkostenabrechnung müssten nur die Mindestanforderungen erfüllt sein.
Urteil: BGH vom 9.3.2020, Az.: VIII ZR 244/18