Nennung von preisgebundenen Vergleichswohnungen ist zulässig
Die Angabe von Vergleichswohnungen bei einer Mieterhöhung dient nicht dazu, bereits den Nachweis über die ortsübliche Vergleichsmiete zu belegen. Das hat der Bundesgerichtshof festgestellt. Vielmehr soll der Mieter in die Lage versetzt werden, das Erhöhungsverlangen nachzuvollziehen und durch weitere Nachforschungen die Vergleichbarkeit der Wohnungen überprüfen können. Für diesen Zweck taugen auch preisgebundene Wohnungen als Vergleichsobjekte.
Informationsbasis für Vergleich schaffen
Der BGH hat deshalb die Klage einer Mieterin abgeschmettert, die eine vom Vermieter angegebene Vergleichsmiete nicht akzeptieren wollte. Die neue Miethöhe sollte 5,00 Euro pro Quadratmeter betragen. Um die Mieterhöhung zu begründen, bezog sich der Vermieter auf fünf Vergleichswohnungen mit Mieten zwischen 5,08 Euro und 5,16 Euro pro Quadratmeter. Alle Vergleichswohnungen sind – genau wie die Wohnung der Mieterin – öffentlich gefördert. Sie unterliegen einer Preisbindung. Die Mieterin verweigerte dennoch ihre Zustimmung. Damit hatte sie zunächst das Landgericht (LG) Lübeck auf ihrer Seite, der BGH verwies sie aber in die Schranken.
Fazit: Auch preisgebundene Wohnungen versetzen einen Mieter in die Lage, weitere Nachforschungen über die benannten Wohnungsmerkmale der Vergleichsimmobilien und zur gezahlten Miete anzustellen.
Urteil: BGH vom 18.12.2019, Az.: VIII ZR 236/18