Neuer Besitzer darf kündigen
Geht eine Immobilie nach einer Zwangsversteigerung in die Hände des neuen Eigentümers über, steht diesem frei, die übernommenen Mieter zu kündigen. Das gilt auch dann, wenn im Mietvertrag eine Eigenbedarfskündigung ausdrücklich ausgeschlossen wurde. So haben es die Richter des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden.
Ein Mieter hatte sich nach der Zwangsversteigerung gegen den neuen Eigentümer gerichtlich zur Wehr gesetzt, weil dieser das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs kündigte. Der Mieter wollte das nicht akzeptieren, weil im Mietvertrag, den er noch mit dem Vorbesitzer geschlossen hatte, eine Vereinbarung enthalten war, die eine Kündigung wegen Eigenbedarfs ausschloss.
Zwangsversteigerung gibt neue Rechte
Das muss den neuen Eigentümer aber nicht daran hindern, eine Eigenbedarfskündigung auszusprechen. Das Sonderkündigungsrecht ist im Zwangsversteigerungsgesetz unter Paragraf 57a ausdrücklich verankert. Die Klausel im Mietvertrag stehe dem nicht entgegen, urteilten die Richter.
Fazit: Wer eine Immobilie per Zwangsversteigerung erwirbt, hat weitreichende Kündigungsrechte. Auch anderslautende Klauseln, die z. B. Eigenbedarfskündigungen im Mietvertrag ausschließen, stehen diesen Rechten nicht entgegen.
Urteil: BGH vom 15.09.2021, Az.: VIII ZR 76/20