Nicht zu lange mit der Kündigung warten
Vermieter sollten bei der Störung des Hausfriedens zügig gegenüber dem betreffenden Mieter handeln. Warten sie zu lange, verwirken sie die Möglichkeit, dem Mieter fristlos zu kündigen. Das hat jetzt ein Vermieter in Berlin vom Gericht bestätigt bekommen.
Zögern wird bestraft
Der Vermieter und die anderen Mieter hatten es mit einem renitenten Störenfried zu tun. Der war wiederholt mit Ruhestörungen aufgefallen. Bereits 2009 hatte der Vermieter eine Abmahnung wegen Lärmbelästigung ausgesprochen. Trotzdem störte der Mieter weiter, indem er im Treppenhaus zur Tages- und Nachtzeit laut schrie, bei anderen Mietern sturmklingelte oder diese sogar bedrohte.
Im Laufe der Jahre trat keine deutliche Besserung des Verhaltens bei dem Mieter ein. Darum kündigte der Vermieter den Mietvertrag fristlos - allerdings erst im Jahr 2020, also elf Jahre nach der ursprünglichen Abmahnung. Vor Gericht verlor der Vermieter dann auch noch gegen den Mieter. Der Richter am Amtsgericht Paderborn betonte, dass für den Mieter erkennbar sein muss, dass die Kündigung in einem engen zeitlichen Zusammenhang zu dem abgemahnten Verhalten steht. Bei einem Zeitraum von mehr als 10 Jahren zwischen Abmahnung und Kündigung sei das dies nicht gegeben. Der Vermieter hätte vor der Kündigung zeitnah eine Abmahnung aussprechen müssen.
Fazit: Wer zu spät kündigt, den betraft der renitente Störenfried. Sprechen Sie als Vermieter im Zweifel vor einer Kündigung nochmals eine konkrete Abmahnung aus und machen Sie die Konsequenzen für die Nichtbeachtung transparent.
Urteil: AG Paderborn vom 3.3.2021, Az.: 55 C 281/20