Nießbrauch-Modell tot
Nur tatsächliche Erben von Immobilien müssen keine Erbschaftssteuer bezahlen. Ein bloßes Nießbrauchsrecht reicht dafür nicht.
Wenn Sie Ihre Immobilie an die Kinder vererben, aber dem überlebenden Ehepartner ein Nießbrauchsrecht einräumen, wird Erbschaftssteuer fällig. Die Verschonungsregelungen greifen hier nicht, entschied jetzt der BFH (Urteil vom 4. Juni 2014, Az. II R 45/12). Denn „Familienheime“ sind von der Erbschaftsteuer befreit, wenn sie unmittelbar nach dem Erbfall vom Erben weiter selbst zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden. Als Erbe gilt aber nicht der überlebende, mit dem Nießbrauchsrecht versehene Ehegatte. Erbe im Sinne des Gesetzes ist nur derjenige, dem die Immobilie tatsächlich gehört. Damit die Erbschaft steuerfrei bleibt, muss er dann auch noch mindestens zehn Jahre lang darin wohnen. Eine Ausnahme von dieser Zehn-Jahres-Bindung gibt es nur bei wichtigen Gründen, z. B. bei krankheitsbedingtem Umzug in ein Pflegeheim.
Fazit: Das beliebte Nießbrauchsmodell ist im Erbschaftsfall steuerschädlich – und damit tot.