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BFH legt Anforderungen an Gutachter fest

Nur kompetente Sachverständige

Sachverständige können den Wert von Immobilien zur korrekten Besteuerung in Erbschafts- oder Schenkungsfällen ermitteln. Der BFH hat nunmehr festgelegt, welche Mindestanforderungen an den Gutachter gestellt werden müssen.

Die steuerliche Immobilienbewertung können Sie durch Sachverständige beeinflussen. Das empfiehlt sich insbesondere beim Ertragswertverfahren. Die Finanzämter wenden es gewöhnlich bei der Erbschaft- und Schenkungssteuerermittlung an. Doch dabei wird der Zustand der Immobilie oft nicht ausreichend berücksichtigt.

Hohe Maßstäbe an Sachverständige

An Sachverständige legt der Bundesfinanzhof aber hohe Maßstäbe an. Dazu gehören drei Vorgaben (Urteil vom 24. 10. 2017, Az. II R 40/15): 

  • Zu einem ordnungsgemäßen Sachverständigengutachten gehören methodische Qualität und eine zutreffende Erhebung und Dokumentation der Begutachtungsgrundlagen. 
  • Wurde im Ertragswertverfahren dem schlechten Zustand eines Gebäudes bei Erträgen, Bewirtschaftungskosten und Restnutzungsdauer nicht Rechnung getragen, können Instandsetzungskosten durch Abschläge berücksichtigt werden. Aus dem Gutachten muss sich jedoch ergeben, wie sich die Mängel und Schäden auf den Verkehrswert auswirken.
  • Je weniger unmittelbare tatsächliche Erkenntnisse des Sachverständigen vorliegen, umso geringer ist der Nachweiswert des Gutachtens.

Besonders gravierend ist die sorgfältige Bestandsaufnahme. Sachverständige müssen bspw. auf Unterstellungen oder Vermutungen für einen Reparaturaufwand hinweisen. Grundsätzlich zählen aber nur belegbare Fakten. Je weniger der Gutachter konkret bewertet hat, desto weniger wert ist das Gutachten.

Fazit: Ein nur pauschales, unsubstantiiertes Gutachten hilft bei der Korrektur eines Immobilienwertes wenig. Sparen Sie nicht am kompetenten Gutachter!

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