Quadratmeter-Klausel außer Kraft
Das OLG Dresden macht Gewerbemietverträge mit Quadratmeter-Miete zur Stolperfalle für Vermieter. Denn: Vereinbaren Vermieter und Mieter eine echte Quadratmeter-Miete und die Fläche weicht zum Nachteil des Mieters ab, ist dieser berechtigt, außerordentlich zu kündigen. So das Urteil des Oberlandgerichts (OLG) Dresden.
Im Verhandlungsfall ging es um eine Abweichung von 12,75 qm. Die Parteien hatten im Mietvertrag ausdrücklich festgelegt, dass sich die Miete aus der Größe des Objekts in Quadratmetern multipliziert mit einem pro Quadratmeter zu zahlenden Mietpreis ergibt. Statt einer Mietfläche von 177 qm für ein Café betrug sie faktisch aber nur 164,25 qm, 7,2% weniger als vereinbart.
Fazit
Wer eine echte Quadratmeter-Miete ausschließen will, darf nur Formulierungen im Vertrag wählen, die keine unmittelbare Verknüpfung von Mietfläche und Miethöhe zulassen.
Urteil: OLG Dresden vom 10.7.2019, Az.: 5 U 151/19