Recht: Miet-Eingangsklausel nichtig
Die Klausel, dass die Miete bis spätestens zum dritten Werktag eines Monats auf Ihrem Konto als Vermietereingegangen sein muss, ist laut BGH nichtig.
Überprüfen Sie Ihre Mietverträge! Denn die Klausel, dass die Miete bis spätestens zum dritten Werktag eines Monats auf Ihrem Konto als eingegangen sein muss, ist nichtig. Das entschied der BGH (Urteil vom 5. 10.2016, Az. VIII ZR 222/15). Der Mieter ist nicht im Verzug, wenn er die Überweisung spätestens am dritten Werktag bspw. online vornimmt. Ist sein Konto entsprechend gedeckt, kann eine verspätete Überweisungsdurchführung durch die Bank Ihrem Mieter nicht angelastet werden – er haftet nämlich nicht dafür. Eine Kündigung deswegen ist unzulässig.
Fazit: Ersetzen Sie die Klausel durch: „Miete muss bis zum 3. Werktag eines Monates überwiesen werden“. Sorgen Sie dafür, dass die Mietzahlungseingänge bei Ihnen umfassend beobachtet und dokumentiert werden.