Recht: Unbedingt Jahresfrist beachten
Sie müssen Betriebskostensabrechnungen für Ihre vermietete Eigentumswohnung immer binnen Jahresfrist erstellen.
Sie müssen Betriebskostensabrechnungen für Ihre vermietete Eigentumswohnung immer binnen Jahresfrist erstellen. Sonst riskieren Sie, dass Sie auf eventuellen Nachforderungen an Ihre Mieter sitzen bleiben. Die Jahresfrist müssen Sie auch dann einhalten, wenn Sie die Wohnung im Verbund mit anderen Wohnungseigentümern verwalten lassen – und der erforderliche gemeinsame Beschluss über die Jahresabrechnung noch nicht erstellt wurde. So entschied der Bundesgerichtshof (Urteil vom 25.1.2017, Az. VIII ZR 249/15). Nur wenn Sie an der Verspätung nicht schuld sind, bleiben eventuelle Nachforderungen bestehen. Sie müssen allerdings nachweisen, dass Sie wirklich keine Schuld tragen, um eine Nachfrist zu erreichen. Es ist keine Entschuldigung, wenn der eingesetzte Verwalter geschlampt hat – Sie aber gegen ihn die Jahresfrist nicht durchgesetzt haben. Die Mieterin nutzte eine in einer Wohnungseigentumsanlage gelegene Wohnung des Vermieters. Neben der Nettomiete musste sie auch monatlich Betriebskostenvorauszahlungen leisten. Der Mietvertrag enthielt eine handschriftliche Ergänzung, wonach die Betriebskosten jährlich nach Genehmigung der Abrechnung in der Eigentümerversammlung mit dem Mieter abgerechnet werden. Laut BGH hat die Zusatzvereinbarung keine Rechtswirkung. Denn laut § 556 Abs. 3 S. 1 BGB ist über die Vorauszahlungen für Betriebskosten jährlich abzurechnen, um rasch Rechtssicherheit über anfallende Kosten für den Mieter zu schaffen. Diese Abrechnungspflicht ist nicht davon abhängig, ob bereits der Beschluss über die Jahresabrechnung der Wohnungseigentumsgemeinschaft vorliegt.
Fazit: Sorgen Sie dafür, dass die Verwalter Ihrer Wohnungen unbedingt diese Fristen einhalten. Bloßes Anmahnen reicht nicht.