Reicht ein allgemein zugänglicher Mietspiegel?
Ist einer Mieterhöhung der jeweilige Mietspiegel beizufügen? Diese Frage musste jetzt der Bundesgerichtshof klären. Die Entscheidung des BGH war eindeutig: Demnach ist es nicht erforderlich, der schriftlichen Mieterhöhung durch den Vermieter auch den herangezogenen Mietspiegel beizufügen. Ebenfalls ist die Mietpreisspanne nicht explizit aufzuführen.
Eine Vermieterin wollte eine Mieterhöhung für eine Dreizimmerwohnung in Nürnberg durchsetzen. Sie forderte den Mieter auf, einer 15%-igen Erhöhung der Nettokaltmiete zuzustimmen. Ausdrücklich nahm sie dabei Bezug auf die ortsübliche Vergleichsmiete und auch auf den allgemein zugänglichen Mietspiegel – dieser Mietspiegel könne auch bei ihr eingesehen werden. Der Mieter stimmte der Mieterhöhung nicht zu.
BGH dreht gerichtliche Vorinstanzen
Die Vermieterin scheitert zunächst mit ihrer Klage vor dem Amtsgericht und dem Landgericht. Beide Gerichte verlangten, dass der Mietspiegel der Mieterhöhung beinzufügen sei.
Der BGH folgte dagegen der Argumentation der Vermieterin. Ist der Mietspiegel der Allgemeinheit zugänglich und wenn es dem Mieter zugemutet werden könne, selbst Einsicht in den Mietspiegel zu nehmen, sei dies nicht notwendig. Die Richter machten deutlich, dass ein Mietspiegel auch dann als allgemein zugänglich ist, wenn er nur gegen eine geringe Schutzgebühr erhältlich ist.
Fazit: Vermieter müssen bei einer Mieterhöhung den herangezogenen Mietspiegel nicht beifügen, wenn er für Mieter leicht und preiswert zugänglich ist.
Urteil: BGH vom 7.7.2021, Az.: VIII ZR 167/20