Risiko Großbaustelle
Tritt nach Abschluss eines Mietvertrags erheblicher Baustellenlärm auf einem Nachbargrundstück auf, berechtigt dies nicht zur Mietminderung. Laut Bundesgerichtshof (BGH) ist eine sog. Beschaffenheitsvereinbarung, die den Baulärm ausschließt, nicht stillschweigend im Mietvertrag eingeschlossen. Eine andere Rechtslage könnte vorliegen, wenn der Vermieter sich selbst gegen die Immissionen wehren könne.
Fazit: Auch erheblicher Baulärm berechtigt den Mieter nicht zur Minderung der monatlichen Miete.
Urteil: BGH vom 24.11.2021, Az.: VIII ZR 258/19