Risikowarnung löst keine Schadensersatzpflicht aus
Ein Immobilienmakler hat die Pflicht, seinen Auftraggeber vor möglichen Risiken beim Grundstücksgeschäft zu warnen. Hat er z. B. Zweifel an der Zahlungsfähigkeit eines Interessenten, muss er dem Verkäufer sogar abraten. Kommt der Kaufvertrag deswegen nicht zustande und entstehen dem Interessenten finanzielle Schäden, haftet der Makler hierfür nicht. Das hat das Landgericht (LG) Frankenthal entschieden.
Notartermin ist immer abzuwarten
Eine Immobilien-Interessentin hatte auf Schadensersatz in Höhe von 30.000 Euro geklagt, weil dem Makler nicht das Recht zustünde, vom Geschäft abzuraten. Diesen Argumenten folgte das Gericht aber nicht. Es sei die Pflicht eines Maklers, so die Kammer, über die Bonität eines möglichen Vertragspartners aufzuklären und auf entsprechende Zweifel hinzuweisen.
Im konkreten Fall habe kurz vor dem geplanten Termin beim Notar noch keine Finanzierungsbestätigung vorgelegen und die Finanzierung der Kaufnebenkosten sei von einer Bank abgelehnt worden. Zudem sei der Schaden aufgrund des eigenen Verhaltens der Frau entstanden. Sie habe zu früh mit den Vorbereitungen für den Umzug begonnen. Der Kauf einer Immobilie könne jedoch aus einer Vielzahl von Gründen bis zum Notartermin immer noch scheitern. Darum hatte die Klägerin keinen Anspruch auf Schadenersatz.
Fazit: Es ist die Pflicht eines Maklers, über die Bonität eines möglichen Vertragspartners aufzuklären und auf Risiken hinzuweisen. Scheitert der Abschluss, muss er keinen Schadenersatz fürchten.
Urteil: LG Frankenthal vom 26.5.2021, Az.: 1 O 40/20