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Beseitigung obliegt Vermieterin

Risse sind keine Schönheitsfrage

Die Beseitigung von Rissen ist keine Schönheitsreparatur.
Die Beseitigung von Rissen ist keine Schönheitsreparatur. So urteilte das Landgericht Berlin (Beschluss vom 07. 02. 2017, Az. 67 S 20/17). Eine Mieterin hatte die Beseitigung von Rissen an der Wohnzimmerdecke gefordert. Dies verweigerte die Vermieterin. Ihre Begründung: Die Beseitigung sei durch die Schönheitsreparaturklausel gedeckt und daher von der Mieterin zu tragen.

Kein Kündigungsgrund

Außerdem lernte diese Vermieterin, dass Kündigungen wegen mangelnder Kooperation nicht möglich sind. Sie hatte der Mieterin mangelnde Kooperation bei der Beseitigung von Bagatellmängeln vorgeworfen und fristlos (zusätzlich hilfsweise fristgerecht) gekündigt. Diese Kündigungen erfolgten laut Landgericht zu unrecht, weil es sich um keine erheblichen Pflichtverletzungen der Mieterin handelte.

Fazit: Mieter müssen kooperieren und reparieren – aber es gibt klare Grenzen.

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