Schadensersatz für erlaubte Wohnungsbilder?
Möchte ein Makler eine bewohnte Immobilie fotografieren, benötigt er die Einwilligung der Mieter dafür. Ohne Einwilligung macht er sich schadensersatzpflichtig. Denn Bilder von bewohnten Räumen sind geschützte personenbezogene Daten nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).
Eine ausdrückliche oder schriftliche Einwilligung verlange die DSGVO allerdings nicht. Darum wies das Landgericht Frankenthal die Klage eines Ehepaars aus dem Rhein-Pfalz-Kreis wegen Verletzung ihrer Privatsphäre durch die Veröffentlichung von Fotos ihrer Wohnung ab. Begründung: Das Paar hatte den Makler selbst zum Fotoshooting in das gemietete Haus gelassen.
Kein Schmerzensgeld trotz Fehler des Maklers
Der Fall: Ein Ehepaar wohnte zur Miete in einer Doppelhaushälfte, die zum Verkauf stand. Der beauftragte Makler vereinbarte mit den Mietern einen Termin, um Aufnahmen von den Innenräumen zu machen. Dass der Makler es dabei versäumt hatte, die Eheleute darüber aufzuklären, dass sie die erteilte Einwilligung jederzeit widerrufen können, macht sie nicht unwirksam. Die Hausmieter bereuten später ihre Entscheidung, dem Makler die Aufnahmen ermöglicht zu haben. Der Makler nahm die Bilder auf Bitten des Ehepaars sofort wieder aus dem Netz. Das Paar verlangte trotzdem Schmerzensgeld, scheiterte aber vor Gericht.
Fazit: Wenn Mieter mit ihrem Verhalten indirekt einwilligen, dass ein Makler Bilder von der Wohnung macht, dann darf er sie auch verwenden.
Urteil: LG Frankenthal vom 4.6.2024, Az.: 3 O 300/23