Schadensersatz für Mieter-Müll
Nicht immer nehmen Mieter beim Auszug alles mit - in welchen Fällen Sie Schadensersatz für die Entrümpelung verlangen können.
Sie können Schadensersatz verlangen, wenn Mieter beim Auszug nicht alle Hinterlassenschaften mitnehmen. Die Kosten der Entsorgung oder Entrümpelung hat der frühere Mieter zu tragen, entschied das Kammergericht Berlin (Urteil vom 13.4.2015, Az.: 8 U 212/14). Der Fall: Nach der Übergabe der Mieträume und Schlüssel fand der Vermieter im Keller Sperrmüll. Die Parteien stritten darüber, ob die angemietete Wohnung dennoch ordnungsgemäß geräumt ist. Bleibt nur wenig Gerümpel zurück, ist davon auszugehen, dass der Mieter dieses nicht zurückhaben will. Aus Sicht der Richter hatte der Mieter die Wohnung zwar geräumt. Da er seine Pflicht aber schlecht erfüllt hatte, darf der Vermieter vom Mieter Ersatz für den entstandenen Schaden verlangen. Die Räumungspflicht umfasst grundsätzlich zwei Aspekte, so der Deutsche Anwaltverein. Der Mieter muss sowohl sämtliche Schlüssel abgeben, als auch seine Sachen räumen. Dabei kommt es auch auf den Zustand zum Zeitpunkt der Räumung an. Wenn der Mieter noch offenkundig Interesse an den zurückgelassenen Gegenständen hat oder es eine erhebliche Menge an Hinterlassenschaften gibt, liegt nur eine teilweise Räumung vor.
Fazit: Vereinbaren Sie vor einem Auszug einen Besichtigungstermin und vermerken eventuelle Beanstandungen in einem gemeinsamen Protokoll mit Angabe der Frist, bis wann sie zu beseitigen sind.