Schimmelbekämpfung: Vermieter sollten Vorgaben machen
Ist Schimmel in der Wohnung auf unzureichendes Lüften des Mieters zurückzuführen, hat dieser keinen Anspruch auf die Beseitigung des Schimmels oder auf Mietminderung. Das entschied das Landgericht (LG) Landshut. Dies begründeten die Richter damit, dass der Schimmel nicht auf Baumängel, sondern auf die fehlende Fürsorge des Mieters zurückzuführen ist. Dieser hätte die Wohnung mindestens zweimal am Tag für jeweils 10 Minuten lüften müssen. Darüber hinaus wäre er verpflichtet gewesen, sog. Feuchtspitzen z. B. im Bad durch Lüften abzufangen. Bei einer Erneuerung der Fenster im Rahmen einer Wohnungssanierung müsse sich das Lüftungsverhalten des Mieters anpassen, so das LG.
Der Vermieter sanierte sein Haus energetisch und tauschte die Fenster aus. Das hatte allerdings eine ungewollte Nebenwirkung: Es kam zur Schimmelbildung, weil die Feuchtigkeit durch die dichten Fenster sich unmittelbar in der Wohnung absetzte. Der Vermieter verlangte vom Mieter die Lüftungsgewohnheiten zu ändern, um die Feuchtigkeit durch „vermehrtes, richtiges Lüften“ zu reduzieren. Nachdem sich Schimmel im Bad und Kinderzimmer gebildet hatte, verlangte der Mieter die Beseitigung des Schimmels. Dies lehnte der Vermieter ab und es kam zur Klage, die der Mieter vor dem LG verlor.
Richtiges Lüften beschäftigt die Gericht
Es gibt eine Reihe von Urteilen von Gerichten zum Lüftungsverhalten von Mietern. So hat das Amtsgericht (AG) Hannover entschieden, dass ein Mieter mindestens zwei- bis dreimal am Tag in jedem Raum für jeweils 10 bis 15 Minuten weit die Fenster öffnen muss. Das AG Bremen entschied, dass normalerweise von einem Mieter nicht mehr als ein einmaliges oder zweimaliges Stoßlüften am Tag zu fordern ist. Das LG Dortmund hat festgestellt, dass von einem Mieter nicht zu erwarten ist, dass er seine Wohnung bis zu siebenmal am Tag lüftet.
Fazit: Vermieter sollten ihrem Mieter genaue Vorgaben darüber machen, wie häufig sie die Wohnung lüften müssen, um Schimmelbildung zu vermeiden. Im Zweifel können sich beide Parteien auch vor Gericht darauf beziehen. Zu beachten ist, dass die Vorgaben realistisch bleiben müssen.
Urteil: LG Landshut vom 8.1.2025, Az.: 15 S 339/23