Schimmelrisiko ist kein Grund für Mietkürzung
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jetzt die „Schimmel-Position" der Vermieter gestärkt. Eine Miete nur wegen Schimmelgefahr kürzen, obwohl sich noch keiner gebildet hat, das geht nicht. Vor dem BGH scheiterten zwei Kläger, die den Zustand ihrer nicht gedämmten Wohnungen bemängelten.
Urteil der Vorinstanz korrigiert
Die Mieter hatten auf Minderung geklagt, weil die Wohnungen aus ihrer Sicht Mängel aufwiesen. Sie verlangten einen Kostenvorschuss, um Dämmungen einzubauen. Vor dem Landgericht Lübeck hatten die Klagen Erfolg.
Der BGH kippte jetzt beide Urteile und bekräftigte damit seine bisherige Rechtsprechung. Ansprüche auf Mietminderung oder einen Kostenvorschuss aufgrund einer möglichen Schimmelpilzgefahr stünden den Klägern nicht zu. Kernaussage: Vermieter älterer Wohnungen schuldeten ihren Mietern keinen Neubau-Standard. Es reicht, wenn die Mietshäuser nach den damals geltenden Bauvorschriften entstanden.
Fazit:
Mieter können nicht einfach ihre Miete kürzen, weil in Wohnungen mit älterer Bausubstanz die Gefahr von Schimmelbildung droht.
Urteil:
BGH vom 5.12.2018, Az.: VIII ZR 271/17 und VIII ZR 67/18