Sie können die Sonderabschreibungen für Baudenkmale auch ohne die an sich erforderliche Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde nutzen. Dies entschied der BFH mit Blick auf die teilweise sehr langsam mahlenden Mühlen der Denkmalschutzbehörden (Urteil vom 14.05.2014, Az. X R 7/12).
Das Finanzamt kann nach eigenem Ermessen die Sonderabschreibungen bewilligen. Tut es das nicht, muss es dies begründen. Hinweis: Die Kosten für Baumaßnahmen an Denkmälern können binnen zwölf Jahren statt der üblichen 50 Jahre abgeschrieben werden: In den ersten acht Jahren jeweils mit 9%, dann vier Jahre lang mit je 7%. Das gilt bei Vermietung oder Nutzung des Gebäudes zu beruflichen Zwecken. Bei Eigennutzung können Sie nur 90% mit jeweils 9% p. a. binnen zehn Jahren abschreiben.
Hinweis: Verweigert die Behörde am Ende den Denkmalschutz, können Sie dagegen natürlich vorgehen. Verhandeln führt aber oft zu einer Revision, zumal die Denkmalschutzbehörden lieber mehr Denkmale ausweisen wollen als weniger.
Fazit: Der BFH hat eine steuerzahlerfreundliche Entscheidung getroffen, die Sie ggf. nutzen sollten.