Sittenwidrig ab 190 %
Erst wenn eine Immobilie zu mehr als 190% ihres Verkehrswertes verkauft wird, gilt der Kaufvertrag als sittenwidrig.
Erst wenn eine Immobilie zu mehr als 190% ihres Verkehrswertes verkauft wird, gilt der Kaufvertrag als sittenwidrig. So entschied der Bundesgerichtshof (Urteil vom 24.1. 2014, V ZR 249/12). Im entschiedenen Fall lag der Kaufpreis nur um etwa 80% über dem Verkehrswert. Das reichte für eine Sittenwidrigkeit nicht aus. Der Kaufvertrag bleibt damit in Kraft, entschied der BGH.