Sonderabschreibung für Baudenkmale im Ausland
Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass Sonderabschreibungen für Baumaßnahmen an Baudenkmälern nur für in Deutschland gelegene Objekte gelten. Diese Regelung, die sowohl bei Vermietung als auch bei Eigennutzung greift, erfordert eine enge Abstimmung mit Denkmalschutzbehörden.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat eine Differenzierung bei der Berücksichtigung der Sonderabschreibung von Baukosten für Baudenkmale getroffen. Bestimmte, steuerlich als Herstellungskosten