Standard-Mietvertrag ist nicht immer sinnvoll
Anfallende Gebühren beim Mieterwechsel für die Zwischenablesung von Zählern dürfen nicht auf den Mieter umgelegt werden. Denn diese Gebühren sind keine Verwaltungskosten. Dies hat das Amtsgericht (AG) Münster entschieden. Dem Vermieter half auch nicht, dass er eine entsprechende Klausel im genutzen Standard-Mietvertrag vorgesehen hatte. Seinen Anspruch hätte der Vermieter nur dann durchsetzen können, wenn er eine Individualvereinbarung getroffen hätte.
Fazit: Gebühren für eine Zwischenablesung von Zählern sind nur bei abgeschlossenen individuellen Mietverträgen umlagefähige Betriebskosten.
Urteil: AG Münster vom 12.9.2019, Az.: 6 C 1738/19