Steuererlass in Sanierungsgebiet
In Sanierungsgebieten können Anleger Steuern sparen.
Bei einer „wesentlichen Ertragsminderung“ einer bebauten Immobilie kann der Eigentümer einen teilweisen Erlass der Grundsteuer beantragen. Grundlage ist § 33 Grundsteuergesetz. Voraussetzung ist, dass der Immobilieneigentümer die Ertragsminderung nicht zu vertreten hat. Beruht der Leerstand eines Gebäudes auf der Entscheidung des Steuerzahlers selbst, hat er ihn auch grundsätzlich zu vertreten. Etwa, wenn er die Wohnungen zunächst nicht zur Vermietung anbietet, um sie vor einer Neuvermietung grundlegend zu renovieren oder zu sanieren. Eine Ausnahme besteht für Gebäude in einem städtebaulichen Sanierungsgebiet. Die Gemeinde kann dort, wenn sie es für geboten hält, Eigentümer zwingen, Sanierungsmaßnahmen durchzuführen. Etwa durch ein baurechtliches Modernisierungs- und Instandsetzungsgebot. Dann kann sich der betreffende Eigentümer den erforderlichen Baumaßnahmen nicht entziehen. Und dann besteht Anspruch auf Kompensation – in Form des Grundsteuererlasses für die Zeit des Leerstands. Und zwar selbst dann, wenn der Eigentümer die Entscheidung über den konkreten Zeitpunkt der hoheitlich aufgezwungenen Sanierung selbst getroffen hat.
Fazit: Wenn Sie in einem Sanierungsgebiet ein Haus renovieren wollen, warten Sie ggf., bis die Gemeinde die Sanierung anordnet. Dann bekommen Sie Grundsteuer zurück.