Streit nach Kündigung eines Maklervertrags
Nach Beendigung eines Maklervertrags bekommen Kunden nur die tatsächlich angefallenen Kosten des Auftrags ersetzt. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) in Frankfurt am Main entschieden. Eine Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die Gemeinkosten wie z. B. anteilige Bürokosten als Aufwendungsersatz in Rechnung stellt, ist unwirksam. Die Bürokostenklausel, welche die AGB außer Kraft setzte, trug so zur Gesamtunwirksamkeit der Vereinbarung über den Aufwendungsersatz bei.
Bürokostenklausel setzt AGB außer Kraft
Der Immobilienbesitzer hatte in diesem Fall einen Makler mit dem Verkauf seines Einfamilienhauses beauftragt. Der Angebotspreis für die Immobilie lag bei 695.000 Euro. Laut einer Klausel in den AGB des Maklervertrags war der Kunde nach der Auftragsvergabe verpflichtet, die entstandenen Aufwendungen zu erstatten. Zu diesen Aufwendungen sollten neben konkreten Fremdkosten auch anteilige Bürokosten zählen, was vom Gericht als unwirksam erklärt wurde.
Vier Monate nach Vertragsabschluss informierte der Immobilienbesitzer den Makler darüber, dass er den Verkauf des Hauses vorerst nicht weiterverfolgt. Der Makler stellte daraufhin dem Immobilienbesitzer eine Rechnung in Höhe von rund 11.500 Euro. Dieser Betrag setzte sich aus 283 Euro für externe Kosten und einem größeren Anteil für interne Arbeitsstunden und Bürokosten zusammen. Der Immobilienbesitzer Kläger zahlte zunächst 6.283 Euro, forderte diesen Betrag jedoch später zurück. Die unwirksame AGB-Klausel führte zum Leid des Maklers zur Gesamtunwirksamkeit der Vereinbarung über den Aufwendungsersatz. Das OLG hat einen Anspruch des Maklers auf Zahlung von rund 11.500 Euro deshalb abgelehnt.
Fazit: Nach gekündigtem Maklervertrag schuldet der Kunde nur Aufwendungsersatz für konkret auftragsbedingt entstandene Kosten. Eine Bürokostenpauschale wird nicht fällig.
Urteil: OLG Frankfurt am Main vom 23.10.2024, Az.: 19 U 134/23