Streit um Reinigungskosten des Treppenhauses
Die Reinigungskosten für das Treppenhaus müssen alle Mieter gleichermaßen zahlen. Es wird nicht nach Nutzung differenziert. Das Amtsgericht (AG) Brandenburg sieht darin keinen Fall “krasser Unbilligkeit”.
Eine Mieterin, die im Erdgeschoss wohnt, hatte sich geweigert, ihre anteiligen Kosten für die Reinigung des Treppenhauses zu übernehmen. Ihr Argument: Sie würden lediglich die Kellertreppe nutzen. Das Gericht verwarf diese Argumentation.
Nutzungshäufigkeit ist unerheblich
Die Reinigungskosten für gemeinsam genutzte Räume seien immer dann umlagefähig, wenn sie nicht einzelnen Mietern zur eigenen Nutzung zugewiesen sind. Wie oft und in welchem Umfang diese Räume von jedem genutzt würden, sei dabei unerheblich.
Zwar beanspruchen Mieter in den unterschiedlichen Etagen mehr oder weniger die Treppenstufen. Manch einer läuft fünfmal am Tag durchs Treppenhaus, andere vielleicht nur jeden zweiten Tag. Dennoch tragen alle zur Entstehung der Gesamtkosten bei. Eine gewisse Ungenauigkeit in der Verteilung der Betriebskosten lässt sich nicht vermeiden.
Fazit: Die Reinigungskosten werden nicht nach dem Verursacherprinzip berechnet und umgelegt. Für gemeinsam genutzte Räume sind alle Mieter zur Kasse zu bitten. Ausnahme: Die Flächen sind einzelnen Mietern zur eigenen Nutzung direkt zugewiesen.
Urteil: AG Brandenburg vom 27.5.2021, Az.: 31 C 295/19