Unerlaubte Vermietung an Touristen
Wer ohne Einverständnis des Wohnungseigentümers an Touristen vermietet, geht ein hohes Risiko ein. Das müssen immer wieder Mieter erfahren, die versuchen, mit Wohnungen einen schnellen Taler nebenher zu verdienen. Gerade in Hotspots wie München oder Berlin geschieht das regelmäßig.
Im Streitfall hatte die Eigentümerin die teilweise Untervermietung an eine Mitbewohnerin zur Gründung einer Wohngemeinschaft genehmigt. Sie hatte aber zu keinem Zeitpunkt einer gewerblichen Nutzung der Wohnung zugestimmt. Der Mieter nahm die Regelung nicht ganz so genau. Er vermietete Teile der Wohnung über diverse Internetplattform für 45 Euro pro Person und Nacht.
Werbetext auf der Buchungsplattform wurde zum Verhängnis
Die heimliche Untervermietung war der Eigentümerin aufgefallen. Sie mahnte den Mieter schriftlich ab, danach kündigte sie fristlos. Dagegen wehrte sich der Mieter per Klage, verlor aber. Für das Amtsgericht (AG) München hatte die spätere Kündigung bestand, weil der Mieter sich auch nach der Abmahnung bewusst über den Willen und den Vertrag mit der Vermieterin hinweggesetzt hatte.
Der dreiste Mieter versuchte sogar noch, sich die Sache zurecht zu biegen. Er gab, dass er nur einen festen Untermieter gesucht habe. Diese Angabe war aus Sicht des Gerichtes wahrheitswidrig: Der Text, mit dem die Wohnung zur Buchung auf der Plattform stand, richtete sich an Touristen für eine tageweise Anmietung. Ausdrücklich waren diverse Touristenattraktionen angepriesen wie auch die Sprachkenntnisse des Gastgebers sowie die Möglichkeit gemeinsame Unternehmungen. Es gab sogar 13 Kundenbewertungen.
Fazit: Für die Genehmigung der Untervermietung kommt es auf den exakten Wortlaut an. Wer sich nicht daran hält, dem können Vermieter fristlos kündigen.
Urteil: AG München vom 13.10.2021, Az.: 417 C 7060/21