Vermieter braucht Kosten nicht übernehmen
Ein Vermieter ist laut Mietvertrag nicht verpflichtet, die Kosten einer vom Mieter durchgeführten, aber nicht vereinbarten, Schönheitsreparatur zu übernehmen. Das Landgericht (LG) Wiesbaden entschied deshalb gegen die Mieter. Ihnen stehe gegen den Vermieter kein Anspruch auf Übernahme von 1.000 Euro Kosten für die bezahlten Schönheitsreparaturen zu.
Rechtsirrtum unwichtig
Da die Mieter zu den Arbeiten nicht verpflichtet waren, scheide ein Anspruch aus dem Mietvertrag aus. Die Wohnungsnutzer seien offensichtlich einem Rechtsirrtum unterlegen.
Dies allein führe aber nicht zu einer Zahlungsübernahme durch den Vermieter.
Fazit: Ohne vertragliche Regelung braucht der Vermieter die Kosten für freiwillig vom Vermieter durchgeführte Schönheitsreparaturen nicht übernehmen.
Urteil: LG Wiesbaden vom 9.7.2020, Az.: 3 S 91/20