Vermieter müssen Nachteile hinnehmen
Eine Verwertungskündigung ist an strenge Anforderungen geknüpft. Das erfuhr gerade ein Vermieter, der in einem sanierungsbedürftigen Haus zwei Wohnungen zusammenlegen wollte. Er kündigt deshalb dem Mieter. Doch das Berliner Landgericht (LG) korrigierte diese Entscheidung. Das Argument des Vermieters, der Fortbestand des Mietverhältnisses bringe für ihn wirtschaftliche Nachteile mit sich, überzeugte das LG nicht. Für eine Kündigung reiche die Begründung jedenfalls nicht, entschied das LG.
Der Mieter durfte bleiben. Grund: Für eine sogenannte ‚Verwertungskündigung' gelten strenge Anforderungen. In jedem Fall müssen ‚erhebliche Nachteile' vorliegen. Der Vermieter konnte seinen erheblichen wirtschaftlichen Nachteil aber nicht nachweisen. Letztlich nahm das Gericht eine Abwägung vor – in diesem Fall überwog das Bestandsinteresse des Mieters.
Fazit: Sammeln Sie als Vermieter vor der Kündigung zunächst Argumente, vor allem für wirtschaftliche Nachteile Ihrerseits.
Urteil: LG Berlin vom 20.9.2018, Az.: 67 S 16/18