Vertretung setzt Transparenz voraus
Die Kündigung eines Mietvertrags durch einen Stellvertreter ist nur dann wirksam, wenn die Prokura explizit offengelegt ist. Dies ist nicht der Fall, wenn das Kündigungsschreiben mit "i.A." unterschrieben ist und im Text keine Rede von einer Bevollmächtigung ist. Dies hat das Landgericht (LG) Wuppertal entschieden.
Formfehler vereitelt Kündigung
Eine Mieterin erhielt ein Kündigungsschreiben. Der Unterzeichner nutzte dafür den Briefbogen des Vermieters, den er mit "i.A." unterschrieb. Der Text des Schreibens war in der "Wir-Form" verfasst, enthielt aber keinen Hinweis auf eine Bevollmächtigung. Die Mieterin wies die Kündigungen zurück. Der Vermieter hielt sie aber für wirksam und erhob schließlich Räumungsklage.
Das LG entschied zu Gunsten der Mieterin. Die Kündigung sei wegen der Nichtbeachtung der sich aus § 568 Abs. 1 BGB ergebenden Schriftform unwirksam. Zwar könne sich ein Vermieter bei einer Kündigung vertreten lassen. Dazu müsse er aber die Stellvertretung in der Kündigung offenlegen.
Fazit: Eine Kündigung in Vertretung setzt eine Offenlegung der Stellvertretung voraus. Die Prokura muss transparent erklärte sein.
Urteil: LG Wuppertal vom 4.8.2021, Az.: 9 T 128/21