Verwalter haftet für die Umsetzung
Setzt der Verwalter die Beschlüsse einer Wohneigentümergemeinschaft (WEG) nicht ordnungsgemäß um, haftet er dafür. Denn er ist verpflichtet, die Beschlüsse durchzusetzen. So entschied der BGH (Urteil vom 8.6. 2018, Az. V ZR 125/17).
Im Sondereigentum einer Eigentümerin zeigten sich Feuchtigkeitsschäden. Die Eigentümerversammlung fasste daraufhin den Beschluss zu Sanierungsarbeiten im Gemeinschaftseigentum. Der Verwalter beauftragte die Durchführung. Die Arbeiten wurden nicht richtig ausgeführt, die Probleme bestanden weiter.
Eigentümer darf Mängel nicht liegen lassen
Die Eigentümergemeinschaft beauftragte eine erneute Sanierung. Die Arbeiten wurden von der WEG abgenommen. Aber der Mangel bestand auch danach weiter. Die Eigentümerin zog einen Gutachter zu Rate, der weiter vorhandene Durchfeuchtungen nachwies und informierte die WEG. Diese befasste sich aber erst nach zwei Jahren wieder damit. In der Zwischenzeit fanden keine Arbeiten statt.
Die Eigentümerin verklagte die WEG auf Schadenersatz für entgangenen Mietgewinn und Kosten für den Gutachter. Der BGH wies die Klage ab. Gegen die WEG bestehe für den einzelnen Wohnungseigentümer kein Schadenersatzanspruch, wenn der Verwalter untätig bleibt und Beschlüsse unvollständig oder fehlerhaft umsetzt. Die Wohnungseigentümerin muss sich an den Verwalter halten und von diesem verlangen, dass er seine gesetzliche Pflicht zur Durchführung gefasster Beschlüsse nach §27 Abs. 1 Nr. 1 WEG erfüllt.
Fazit: Das BGH-Urteil klärt die Zuständigkeit. Hat die WEG einen Beschluss gefasst, muss der Verwalter für die richtige Umsetzung sorgen.