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Entziehung des Wohnungseigentums

Verzug beim Hausgeld hat schlimme Folgen

Mehrere Münzen. © Olivier Le Moal / stock.adobe.com
Es muss schon ziemlich ‚dicke kommen‘, wenn eine Wohnungseigentümer-Gemeinschaft (WEG) die Entziehung des Eigentums von einem Mitbewohner betreibt. Aber es kann Fälle geben, bei der die WEG keine andere Wahl hat und dies auch rechtlich nicht zu beanstanden ist, wie das Landgericht (LG) Frankfurt am Main bestätigte.

Zahlt ein Wohnungseigentümer auch nach einer gerichtlich angeordneten Vollstreckungsmaßnahmen nicht sein Hausgeld, dann rechtfertigt dies die Entziehung des Wohneigentums (gemäß § 17 Wohnungseigentum-Gesetz, WEG). 

Der Streitfall: Eine WEG führte seit über fünf Jahren gegen einen ihrer Miteigentümer einen Rechtsstreit wegen der Nichtzahlung von Hausgeldern. Eine verhängte Versorgungssperre reichte nicht aus, um den Eigentümer zur Zahlung zu bewegen. Da trotz Vollstreckung, die Rückstände nur teilweise bezahlt wurden und der Eigentümer auch weiterhin laufend fällig werdende Hausgelder nicht zahlte, erhob die WEG Klage auf Entziehung des Wohneigentums. Insgesamt bestand am Ende des Tages ein Rückstand von über 10.000 EUR. 

Schwere Pflichtverletzung

Das LG Frankfurt stimmte dem Eigentumsentzug zu. Es sah in dem nicht gezahlten Hausgeld eine schwere Pflichtverletzung, die zur Entziehung des Eigentums berechtige. Das Zahlungsverhalten des Beklagten müssten die Miteigentümer nicht hinnehmen. Denn dies führe zu unakzeptablen und erheblichen Belastungen der anderen Wohnungseigentümer.

Versteigerung aus Zahlungstitel ist einfacher

Eigentümer in einer ähnlichen Lagen können aber noch einen anderen Wege gehen. Wollen sie einen Miteigentümer wegen erheblicher Hausgeldrückstände „loswerden“, ist es i.d.R. einfacher, über die Rückstände einen Titel beim Amtsgericht zu erwirken und mit diesem die Zwangsversteigerung der Wohnung zu betreiben. Der Weg über die Eigentumsentziehung ist umständlicher und dauert länger.


Fazit: Die Nicht-Zahlung von Hausgeld muss eine WEG nicht hinnehmen. Dieses Verhalten führt zu erheblichen Belastungen der anderen Wohnungseigentümer. Darum ist ein Eigentumsentzug möglich.

Urteil: LG Frankfurt am Main vom 04.10.2021, Az.: 2-13 S 9/21

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