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Aus befristeten Mietverträgen kommt der Vermieter nur raus, wenn er Schadensersatz zahlt

Vorzeitige Kündigung führt unweigerlich zum Schadensersatz

Zeitlich klar befristete Mietverträge bei gewerblich genutzten Räumen sind während der Laufzeit bindend. Aber kommt der Eigentümer einer Immobilie aus seinem Vertrag nicht heraus, wenn er verkauft und der neue Besitzer nur ein nicht vermietetes Objekt übernehmen will?

Der Verkauf einer Immobilie ist kein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung eines auf 10 Jahre befristeten Mietvertrags. Das befand das Landgericht (LG) Coburg. 

Flattert dem Mieter dennoch eine Kündigung ins Haus, hat er Anspruch auf Schadenersatz. In diesem Fall hatte er in eine neue Immobilie investiert. Eine ordentlich Kündigung schied aber wegen des zeitlich befristeten Mietvertrags von vornherein aus. 

Keine Chance für frühzeitigen Ausstieg

Der Vermieter hatte also eigentlich keine Chance aus seinem Vertrag auszusteigen. Trotzdem kündigte er. Der Grund: Verkauf der Immobilie. Daraufhin mietete die Unternehmerin Ersatzräume an. 

Die monatliche Miete lag bei 600 Euro. Außerdem ergaben sich zusätzliche Renovierungskosten für die Räume für von mehr als 20.000 Euro. Die Mieterin forderte Schadenersatz vom Ex-Vermieter. Der Vermieter lehnte das ab, es kam zum Rechtsstreit. 

Pflichtverletzung löst Schadensersatz aus

Vor Gericht hatte allerdings  die Mieterin Erfolg: Der Vermieter habe durch die unwirksame Kündigung seine Pflichten als Vermieter verletzt. Daher sei er zu Schadenersatz verpflichtet.

Ein Vermieter, der durch eine unwirksame Kündigung seine Pflichten verletzt, ist zu Schadenersatz verpflichtet.

Urteil: LG Coburg vom 3.5.2019, Az.: 15 O 639/18

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