Wasserschaden ist zu zahlen
Zahlt ein Wohnungsmieter eine vom Gericht zugesprochene Schadensersatzforderung nicht, darf der Vermieter das Mietverhältnis ordentlich kündigen. Es gilt § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Vor allem dann, wenn er sich um nichts kümmert. Die Mieter einer Wohnung in Berlin wurden vom Amtsgericht (AG) zur Zahlung von fast 4.500 EUR für einen Wasserschäden verurteilt.
Mieter muss aktiv werden
Die Wohnungsnutzer hatten nicht auf Mahnungen reagiert. Prompt flatterte die Kündigung ins Haus, die auch vor dem Landgericht (LG) Berlin bestand hatte. Die Übernahme der Miete durch das Jobcenter entbindet den Mieter nicht davon, sich selbst aktiv um die Erfüllung der zusätzlichen Schadensersatzforderung zu kümmern. Zumindest hätte es sofort klärende Gespräche mit dem Job-Center geben müssen. Weil das nicht passierte, sei die Kündigung auch rechtens gewesen.
Fazit: Lassen Sie sich als Vermieter nicht auf solche fadenscheinigen Ausreden ein.
Urteil: LG Berlin vom 29.1.2020, Az.: 65 S 231/19