WEG muss Selbstbeteiligung alleine bezahlen
Wasserschäden haben es oft in sich und sind mit größeren Sanierungsmaßnahmen und Kosten verbunden. Kommt es in einer Wohngemeinschaft zu einem Schaden, gilt die folgende Regelung: Sind gleichermaßen Bereiche des Sondereigentums (Wohnung) und des Gemeinschaftseigentums betroffen, dann kann dem geschädigten Sondereigentümer nicht die volle Höhe der Selbstbeteiligung bei der Gebäudeversicherung von 1.000 Euro aufgebürdet werden. Vielmehr trägt die Wohnungseigentümergemeinschaft diese alleine und vollständig. Dies hat das Landgericht (LG) Frankfurt am Main entschieden.
Fazit: Bei einem Wasserschaden im Sonder- und Gemeinschaftseigentum muss die Eigentümergemeinschaft gemeinsam zahlen.
Urteil: LG Frankfurt am Main vom 20.5.2021, Az.: 2 -13 S 149/19