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Wasserschaden im Sonder- und Gemeinschaftseigentum

WEG muss Selbstbeteiligung alleine bezahlen

Wasserschaden. Copyright: Pixabay
Wasserschäden in einer Wohnanlage sind versichert. Damit die Versicherungsprämie nicht zu hoch ist, gibt es einen Selbstbehalt. Streit gab es in einem Fall darum, wer diesen zu bezahlen hat, weil Schäden in der Wohnung und im Gemeinschaftseigentum entstanden waren.

Wasserschäden haben es oft in sich und sind mit größeren Sanierungsmaßnahmen und Kosten verbunden. Kommt es in einer Wohngemeinschaft zu einem Schaden, gilt die folgende Regelung: Sind gleichermaßen Bereiche des Sondereigentums (Wohnung) und des Gemein­schafts­eigentums betroffen, dann kann dem geschädigten Sondereigentümer nicht die volle Höhe der Selbstbeteiligung bei der Gebäudeversicherung von 1.000 Euro aufgebürdet werden. Vielmehr trägt die Wohnungs­eigentümer­gemein­schaft diese alleine und vollständig. Dies hat das Landgericht (LG) Frankfurt am Main entschieden.

Fazit: Bei einem Wasserschaden im Sonder- und Gemeinschaftseigentum muss die Eigentümergemeinschaft gemeinsam zahlen.

Urteil: LG Frankfurt am Main vom 20.5.2021, Az.: 2 -13 S 149/19

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