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Anspruch auf die Ehe-Wohnung

Wer darf nach der Scheidung bleiben?

Trennt sich ein Ehepaar, das gemeinsam in einer Eigentumswohnung lebte, besteht viel Klärungsbedarf. Und nicht immer kann ein Alleineigentümer den geschiedenen Partner einfach "vor die Tür" setzen. Dazu hat der Bundesgerichtshof (BGH) jüngst entschieden.

Scheiden tut weh, kostet Geld und Nerven - und manchmal ist eine räumliche Trennung gar nicht so leicht zu organisieren. In bestimmten Fällen kann es sogar dazu kommen, dass ein Geschiedener einen Anspruch auf "nachehezeitliche" Nutzung der bisherigen gemeinsamen Wohnung hat. Das gilt sogar dann, wenn der andere Geschiedene der Alleineigentümer ist. 

Der Anspruch auf eine Nutzung der einst gemeinsamen Wohnung kann ein Jahr lang beim Amtsgericht geltend gemacht werden. Nur wenn sie in diesem Zeitraum nicht eingefordert werden, erlöschen sie. Das hat jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. 

Einjährige Frist ist jetzt bindend

Das aktuelle BGH-Urteil bezieht sich auf den Fall, in dem der frühere Lebensgefährte der alleinige Eigentümer der Wohnung ist. Nach der Scheidung bewohnte die Frau die Eigentumswohnung des Mannes alleine weiter, zahlte aber weder Miete an den Mann noch übernahm sie die verbrauchsabhängigen Kosten. Das wollte der Mann so nicht akzeptieren. Seine Zahlungsaufforderungen blieben jedoch erfolglos. Ebenso lief sein Verlangen ins Leere, die Ex-Gattin solle die Wohnung herausgeben. 

Es kam zur Klage - und der Mann hatte Glück. Die Frau verlor zwar in allen Instanzen. Das aber nur, weil sie die entscheidende Verjährungsfrist verpasst hatte. Die Frau hätte, nach Entscheidung der Richter, innerhalb eines Jahres nach rechtskräftiger Ehescheidung einen Anspruch auf Überlassung der Ehewohnung anmelden müssen. Dann wäre das Urteil anders ausgefallen. Da sie die Frist versäumt hatte, musste die Ex-Ehefrau die Wohnung schließlich räumen und herausgeben.

Fazit: Im Falle einer Scheidung kann es einen Nutzungsanspruch für die einst eheliche Wohnung geben - auch wenn diese im Alleineigentum eines der Geschiedenen ist. Die Frist zur Anmeldung eines solchen Anspruchst ist mit 12 Monaten recht lang.

Urteil: BGH vom 10.03.2021, Az.: XII ZB 243/20

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