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Kostenverteilung nach den Miteigentumsanteilen

Wer zahlt die Kosten für die Wallboxen?

Elektro-Auto an einer Ladestation. © Wellnhofer Designs / stock.adobe.com
Der Neuwagenverkauf bei den Pkws lief im ersten Halbjahr 2022 nicht besonders gut. Ganz anders die Lage bei den E-Fahrzeugen: In den ersten sechs Monaten des Jahres 2022 konnten die Elektro-Modelle um satte 12,5 Prozent zulegen. Je mehr Stromer die Deutschen kaufen, um so dringlicher stellt sich Frage, wie es um die Lademöglichkeiten in einer Anlage mit Eigentumswohnungen steht und wer die Anschaffungskosten bezahlen muss. Jetzt hat das Amtsgericht (AG) Lübeck für mehr Klarheit gesorgt.

Bei einer Wohnanlage mit Eigentumswohnungen (ETW) müssen die direkten Nutzer ihre private Ladestation (Wallbox) für E-Autos selber bezahlen. Die Gemeinschaft übernimmt die Kosten nicht. Das hat das AG entschieden. Einige Wohnungseigentümer wollten ihre Stellplätze in der Tiefgarage und vor der Wohnanlage mit Wallboxen für Elektrofahrzeuge ausstatten. 

In der Eigentümerversammlung ging es um die Frage, wer die zehn Anschlüsse für Wallboxen bezahlt. Grundsätzlich gehören Ladestationen für Elektromobilität zu den "privilegierten baulichen Veränderungen", die Eigentümer von der Eigentumsgemeinschaft verlangen können. In der Versammlung kam ein sogenannter Duldungs-Beschluss zustande: Alle Eigentümer sollten sich damit einverstanden erklären, dass es auf den Außenstellplätzen und in der Tiefgarage möglich ist, Ladestationen einzurichten. Die Kosten dafür sollte der Nutzer tragen. 

Eigentümer klagte gegen den Beschluss

Ein Eigentümer war damit nicht einverstanden und ging gegen den Beschluss gerichtlich vor. Er argumentierte, dass diese Kostenverteilung nicht der Gesetzeslage entspreche. Das AG gab dem Kläger in einem Punkt recht: Die Kosten einer "privilegierten baulichen Veränderung" müssten grundsätzlich die begünstigten Wohnungseigentümer übernehmen. Sind dies mehrere Eigentümer, seien die Kosten allerdings im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile unter ihnen aufzuteilen, so das Gericht. Eine andere Kostenverteilung sei zwar möglich, müsse aber ausdrücklich beschlossen sein.

Fazit: Die Kosten für Ladestationen für E-Autos müssen die Wohnungseigentümer tragen, die diese nutzen. Bei der Kostenverteilung sind die Miteigentumsanteile zugrunde zu legen.

Urteil: AG Lübeck vom 11.2.2022, Az.: 35 C 39/21

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