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BGH spricht Machtwort zur Gebäudeversicherung

Wer zahlt für Schäden durch undichte Fugen?

Kleines Badezimmer nach Renovierung. © Jörg Lantelme / Fotolia
Die Gerichte haben bisher einmal so und ein anderes Mal so entschieden. Mal musste die Gebäudeversicherung Wasserschäden von undichten Silikonfugen übernehmen, manchmal nicht. Jetzt hat der Bundesgerichtshof (BGH) ein Machtwort gesprochen.

Bei Wasserschäden springt normalerweise die Gebäudeversicherung ein. Aber: Keine Regel ohne Ausnahme: Denn eine Versicherung muss nicht bei allen Arten von Wasserschäden die Rechnung übernehmen, wie ein Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) zeigt.

Gebäudeversicherung muss nicht immer zahlen

In dem verhandelten Fall ging es um eine Silikonfuge im Duschbereich. Der Wasserschutz war undicht und es entstand ein Schaden in Höhe von 17.000 Euro. Die Gebäudeversicherung weigerte sich die Rechnung zu bezahlen. Das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg sah das noch anders und verurteilte das Unternehmen zur Zahlung. 

Diese Entscheidung kippte jetzt der BGH. Laut Versicherungsbedingungen sei der Schaden nur zu übernehmen, wenn das Wasser aus den mit dem Rohrsystem verbundenen Einrichtungen ausgetreten ist. Das sei im vorliegenden Fall aber nicht so, denn eine undichte Fuge habe zum Schaden geführt. Eine Fuge weise aber keine Verbindung mit dem Rohrsystem auf. Empfehlung: Wenn Sie trotz der Entscheidung des BGH diesen nicht so seltenen Fugen-Schadensfall versichern wollen, empfiehlt es sich, einen expliziten Deckungseinschluss in der Gebäudeversicherung zu vereinbaren.

Fazit: Bei Wasserschäden durch undichte Fugen greift der Versicherungsschutz der Gebäudeversicherung nicht. Prüfen Sie Ihre Verträge, passen Sie diese wenn nötig an.

Urteil: BGH vom 20.10.2021, Az.: IV ZR 236/20

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