Wer zu langsam ist, verliert die Förderung
Wohn-Riester Kunden können ihre Einlage und die Zulage auch vor Beginn der Auszahlungsphase für geförderte Zwecke entnehmen. Aber Achtung: Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied jetzt, dass zwischen der Entnahme und Verwendung des Geldes nicht mehr als 12 Monate liegen dürfen. Wird dieser Zeitraum überschritten, muss die Zulange zurückgezahlt werden.
Erfüllen Sie die zahlreichen Vorgaben zur Entnahme vor Auszahlungsbeginn, reicht es der Finanzverwaltung, wenn Sie innerhalb von 12 Monaten das Geld für den geförderten Zweck verwenden. Dazu gehört der Kauf einer Immobilie, die selbst bewohnt wird oder die Tilgung eines Kredits, der für die selbst bewohnte Immobilie aufgenommen wurde. Auch der barrierefreie Umbau einer selbst genutzten Immobilie ist förderbar.
Zinsen aus eigener Tasche begleichen
In einem weiteren Urteil entschied der BFH zusätzlich: Wird das Riester-Kapital zur „Tilgung eines Darlehens“ eingesetzt, bleibt die Förderung nur für die Tilgung bestehen. Wer reine Zinszahlungen begleichen möchte oder das Riester-Kapital zur Ansparung in einen Bausparvertrag verwendet, muss damit rechnen die Zulagen zu verlieren.
Fazit: Wenn Sie sich ihren Wohn-Riester-Vertrag auszahlen lassen, muss der Prozess innerhalb von 12 Monaten abgeschlossen sein, sonst ist die Zulage futsch. Achten Sie bei einer Entnahme vor Auszahlungsbeginn Ihres Wohn-Riesters darauf, dass die Zulage nur die Tilgung geförderter Kredite bestehen bleibt. Zinsen müssen Sie selbst begleichen.
Urteil: BFH X R 26/20, X R 20/20