Wohnungsverkauf: Sozialbindung besser nicht verheimlichen
Verkauft ein Wohnungseigentümer seine mit öffentlichen Geldern geförderte Wohnung, für die noch eine Sozialbindung besteht, muss er dies dem Käufer unbedingt offenlegen. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.
Der Käufer einer vermieteten Eigentumswohnung wollte den Kaufvertrag rückgängig machen und verlangte den gezahlten Kaufpreis. Begründung: Die Verkäuferin hatte vor Abschluss des Kaufvertrags verschwiegen, dass es sich bei der Wohnung um öffentlich geförderten Wohnraum handelt und die Mieter einen Berechtigungsschein benötigen.
Verschweigen hilft nicht
Das gefiel dem Käufer nun überhaupt nicht. Der Verkäufer verwies ihrerseits auf die vertraglich ausgeschlossene Haftung von Mängeln.
Der BGH stellte fest, dass der fehlende Verweis auf die Sozialbindung einer mit öffentlichen Mitteln geförderten Wohnung einen ‚Rechtsmangel‘ darstellt. Und genau darüber hätte der Verkäufer aufklären müssen.
Fazit: Die Sozialbindung einer mit öffentlichen Mitteln geförderten Wohnung ist ein Rechtsmangel, weil sie den Eigentümer in seinen Möglichkeiten einschränkt. Verkäufer müssen darüber informieren.
Urteil: BGH vom 14.09.2018, Az.: V ZR 165/17