Lösen Sie einen Immobilienkredit ab, dann können Sie die Zinsen für verbleibende Schulden auch weiterhin als Werbungskosten steuerlich geltend machen. Das gilt dann, wenn mit dem Verkaufserlös die bestehende Verbindlichkeit nicht vollständig getilgt wurde und eine Restverbindlichkeit bedient werden muss.
Beispiel: Sie haben eine vermietete Immobilie mit einem Kredit über 250.000 Euro finanziert. Der Verkauf der Immobilie erbringt aber nur 200.000 Euro. Mit diesen lösen Sie den Kredit ab. Es verbleibt eine Restverbindlichkeit von 50.000 Euro, die weiter finanziert werden muss. Die Zinsen für dieses Darlehen werden als nachträgliche Werbungskosten weiter anerkannt. Das Finanzamt akzeptiert in diesem Fall aber, dass die Finanzierungskosten einst für die Immobilie entstanden waren, der Verkauf aber nicht kostendeckend war.
Auch die Umschuldung einer Resthypothek schadet der nachträglichen Abzugsfähigkeit der Zinsen nicht. Das hat der BFH in einem neueren Entscheid klar gemacht. Demnach sind ein altes und ein neues Darlehen identisch (Urteil vom 16.9.2015 – I V R 40/14). Nehmen Sie also ein neues Darlehen auf oder lösen ein altes (ggf. teureres) Restdarlehen durch ein anderes ab, bleibt Ihnen die nachträgliche Abzugsfähigkeit der Zinsen erhalten.
Fazit: Verbleiben nach einem Immobilienverkauf noch Schulden, können Sie die Zinskosten dafür weiter steuerlich geltend machen. Die neue BFH-Entscheidung gibt Ihnen den Spielraum, ein älteres Restdarlehen zu niedrigen Zinsen umzuschulden, ohne die Abzugsfähigkeit der Zinsen zu verlieren.