Zuschlag für Untervermietung hat Bestand
Die Mietvertragsparteien hatten mit den allgemeinen Vertragsbedingungen (AGB) vereinbart, dass die Erlaubnis zur Untervermietung nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Vermieterin zulässig ist. Die Vermieterin machte außerdem ihre Erlaubnis von der Zahlung eines Untermietzuschlags abhängig.
Dieses Angebot nahmen die Mieterinnen an und vermieteten einen Teil der Wohnung weiter. Die Hauptmieterinnen protestieren zwar gegen den Zuschlag, überweisen ihn aber dennoch. Sie zahlten monatlich 50 Euro mehr. Später forderten sie den gezahlten Betrag von 1.200 Euro vor dem Amtsgericht (AG) zurück.
20% Untermietzins ist angemessen
Diese Klage blieb ohne Erfolg. Das LG Berlin argumentiert, dass die Vermieterin die Erlaubnis zur Untervermietung von der Bereitschaft der Mieterinnen zur Zahlung einer höheren Miete abhängig gemacht habe.
Die Höhe des Zuschlags war verhältnismäßig, da in der Regel 20% des Untermietzinses angemessen ist. Der Untermietzuschlag decke Mehrkosten ab, die beispielsweise durch einen erhöhten Wasserverbrauch oder mehr Abfall entstehen.
Fazit: Vermieter dürfen für die Untervermietung einen Mietzuschlag verlangen. Dabei gelten 20% als angemessen.
Urteil: LG Berlin vom 10.6.2022, Az.: 63 S 72/21