Kaum Kulanz bei säumigen Mietern
Bei gewerblichen Mietern müssen Sie keine hohen Mietrückstände dulden.
Werden Miet-Rückstände nicht rechtzeitig und vollständig ausgeglichen, dürfen Sie kündigen. So entschied das Kammergericht Berlin (Urteil vom 7.1.2016, Az. 8 U 205/15). Schon ein Rückstand von zwei Monatsmieten ist zu viel. Ist ein Gewerbemieter derart in Rückstand geraten, können Sie durchaus fristlos und hilfsweise ordentlich kündigen. Insbesondere dann, wenn Ihr Mieter binnen weniger Jahre wiederholt in Mietrückstand gerät, werden Sie im Klagefall vor Gericht Rückendeckung bekommen. So half es im o. g. Fall dem Mieter auch nicht, dass er einen Tag vor Ausspruch der Kündigung die Hälfte der Rückstände ausgeglichen hatte. Der offene Betrag habe deutlich die Bagatellgrenze überstiegen, meinten die Richter. Mieter können sich auch nicht so leicht durch Teilzahlungen aus der Affäre ziehen. Nach Erhalt der Kündigung habe der Mieter im verhandelten Fall die Rückstände nicht vollständig ausgeglichen. Die Voraussetzungen für die Kündigung hätten daher trotz der Zahlung weiterhin bestanden. Dass der Vermieter wegen der früheren Mietrückstände die Räume nicht bereits gekündigt habe, sei kein Beleg dafür, dass er auf sein Kündigungsrecht grundsätzlich verzichten wolle.
Fazit: Achten Sie penibel auf pünktliche und vollständige Bezahlung von Gewerbemieten.