Keine Wahlfreiheit für Mehrheitseigner
In der Regel kann ein Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft den Zeitpunkt der Gewinnausschüttungen optimal auf seine persönliche Einkommensteuerbelastung abstimmen. Das ist wichtig, um über die Jahre Progressionsspitzen zu vermeiden. Wer aber Anteile mehrheitlich oder gar alleine besitzt, der beherrscht die Gesellschaft. Bei einer solchen Beherrschung gelten steuerlich besondere Regeln.
Der mehrheitliche Anteilseigner unterliegt anderen Regeln. Er muss seinen Gewinnanteil bereits versteuern, wenn die Gesellschafterversammlung den Beschluss über die Gewinnverwendung gefasst hat. Das gilt zumindest dann, wenn sein Gewinnauszahlungsanspruch eindeutig, unbestritten und fällig ist und sich gegen eine zahlungsfähige Gesellschaft richtet. Diese Rechtsgrundsätze sind auch auf den Zufluss von Gewinnanteilen bei einem im Inland unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen beherrschenden Gesellschafter einer ausländischen Kapitalgesellschaft anzuwenden, so der Bundesfinanzhof (BFH). Im Urteilsfall schüttete eine d.o.o., also eine mit einer GmbH vergleichbare Kapitalgesellschaft mit beschränkter Haftung des kroatischen Rechts, Gewinne an den im Inland ansässigen alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer aus.
Fazit: Sind Sie mehrheitlicher Anteilseigner einer Kapitalgesellschaft, achten Sie darauf, dass Sie Ihre Gewinnanteile versteuern müssen, sobald diese von der Gesellschafterversammlung festgelegt wurden. Dies gilt auch für mehrheitliche Anteile aus Kapitalgesellschaften im Ausland.
Urteil: BFH, VIII R 32/19