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In einer Wohnanlage hat auch eine Kita ihren Platz

Kinderlärm ist kein Problem

Sperrig aber nützlich: Laut § 22 des Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) sind Geräusche durch Kitas und Spielplätze "keine schädliche Umwelteinwirkung". Strittig war in einem Fall vor dem Bundesgerichtshof (BGH), ob diese Regelung auch ein Familienbegegnungszentrum in einem Wohnhaus einschließt.

Kinderlärm hat „keine schädliche Umwelteinwirkung“. Mit diesen Worten wiesen die Richter des BGH die Klage von Wohnungseigentümern gegen ein Eltern-Kind-Zentrum ab. Nach Auffassung der Richter ist der Lärm von Kindertageseinrichtungen hinzunehmen.

Wohnungseigentümer in München-Schwabing, die über dem Eltern-Kind-Zentrum wohnten, hatten geklagt. Ursprünglich war im Erdgeschoss der Wohnanlage ein 'Laden mit Lager 'vorgesehen.

Teilungserklärung kann Kita ausschließen

Doch die Richter zogen auch Grenzen. Ist in einem Haus beispielsweise  ein Ärztezentrum und deshalb eine Kita oder eine ähnliche Einrichtung per Teilungserklärung nicht möglich, ist der Betrieb ausgeschlossen. Auch eine ausgewiesene Wohnungs-Einheit ist nicht einfach als Kita umzufunktionieren.

Die Richter am Oberlandesgericht (OLG) müssen nun noch klären, ob die im Eingangsbereich abgestellten Kinderwagen und Fahrräder stören. Auch pochen die Wohnungs-Eigentümer auf eine bessere Geräuschdämmung.

Fazit: Laut § 22 des Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) sind Geräusche durch Kitas und Spielplätze "keine schädliche Umwelteinwirkung".

Urteil: BGH vom 13.12.2019, Az.: V ZR 203/18

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